Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel?

29.06.2016

Justitia Figur , Skulptur, vor Paragraphen Hintergrund

Vermögen, das im Rahmen einer Sterbegeld-Versicherung zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart wird, darf nicht auf ergänzende Grundsicherungs-Leistungen angerechnet werden. Das geht aus einem am 27.06.2016 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. Juni 2016 hervor (S 18 SO 108/14).

Weil ihre Altersrente nicht ausreichte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, bezog die 68-jährige Klägerin ergänzende Grundsicherungs-Leistungen in Höhe von rund 150 Euro pro Monat.

Verweis auf Rückkaufswert

Im Rahmen eines Weiterbewilligungs-Antrags wies die Klägerin den Grundsicherungs-Träger darauf hin, dass sie vor Jahren bei einem Lebensversicherer eine Sterbegeld-Versicherung abgeschlossen habe, um die Finanzierung einer angemessenen Bestattung sicherzustellen.
Das nahm der Grundsicherungs-Träger zum Anlass, die Klägerin nicht mehr zu unterstützen. Denn sie müsse zunächst den Rückkaufswert der Versicherung zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts nutzen.
Zu Unrecht, befanden die Richter des Gießener Sozialgerichts. Sie gaben der Klage der 68-Jährigen auf die laufende Zahlung weiterer ergänzender Grundsicherungs-Leistungen statt.

Härtefallregelung

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass ein Hilfebedürftiger gemäß § 90 SGB XII mit Ausnahme des sogenannten Schonvermögens sein gesamtes verwertbares Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen muss, bevor er einen Anspruch auf ergänzende Grundsicherungs-Leistungen hat.

„Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, sind jedoch durch die Härtefallregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII geschützt“, so das Gericht.

Das ist nach Ansicht der Richter zumindest dann der Fall, wenn sichergestellt ist, dass das angesparte Vermögen tatsächlich für eine Bestattung verwendet wird. Davon sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeld-Versicherung auszugehen.

Unwirtschaftlich

Die bloße Absicht eines Hilfebedürftigen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, reiche hingegen nicht aus.

Das Gericht hielt im Übrigen das Verlangen des Grundsicherungs-Trägers, dass sich die Klägerin den Rückkaufswert des Vertrages auszahlen lassen solle, für offenkundig unwirtschaftlich und damit für überzogen. Denn in diesem Fall hätte die Klägerin einen Verlust von mehr als 29 Prozent in Kauf nehmen müssen. Eine derart hohe Verlustquote müsse jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht hingenommen werden.

(Quelle: versicherungsjournal.de)

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