Gerichtsurteile zu Bestattungskosten

Nachfolgend einige Gerichtsurteile, die aufzeigen, dass eine Bestattungsvorsorge nicht nur wichtig ist, sondern dass auch deren Ausgestaltung entscheidend sein kann.

Sozialgericht: Bedürftige muss Bestattungskosten bei Bruder selbst eintreiben

Urteil aus Reutlingen nimmt Sozialamt teilweise aus der Pflicht.

Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Reutlingen muss eine Bedürftige und zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete sich erst an andere Verpflichtete halten, bevor sie die kompletten Kosten vom Sozialamt erstattet bekommen kann. Die Richter weichen in ihrem Urteil vom 14.11.2013 damit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.

Nach dessen grundlegender Entscheidung vom 29.09.2009 (Az.: B 8 SO 23/08 R) dürfe der Sozialhilfeträger einem bedürftigen Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt habe, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegen halten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordere. Das Bundessozialgericht betonte dabei, dass § 2 Abs. 1 SGB XII nicht auf bestehende Ansprüche, sondern auf den Erhalt von Leistungen abstelle. Einen Ausschluss selbst beim „Nicht-Erhalt“ von Leistungen sah das Bundessozialgericht nur in „extremen Ausnahmefällen“, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließe und Ansprüche ohne Weiteres zu realisieren seien.

Nach Meinung der Reutlinger Richter seien diese Ausführungen aber für den vom Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalt letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen. Der Sachverhalt, über den das Bundessozialgericht zu entscheiden gehabt hatte, sei davon gekennzeichnet gewesen, dass annähernd mit Sicherheit vom Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruchs ausgegangen werden konnte. Insoweit wäre die Entscheidung des Bundessozialgerichts zutreffend.

Anders stelle sich dies jedoch dar, wenn ein Ausgleichsanspruch nicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne und insbesondere der Eindruck bestehe, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied vor der finanziellen Verantwortung drücken möchte. In solchen Fällen sei eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer einfachen schriftlichen Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als abgeschlossen betrachtet werden dürfe. Ansonsten bestünde im vorliegenden Fall eine zu große Gefahr von Mitnahmeeffekten.

Es wäre ein Leichtes, dass Geschwister bei nicht (vollständig) durch den Nachlass gedeckten Beerdigungskosten das finanziell „schwächste“ Familienmitglied mit einem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII „vorschicken“. Äußerungen, selbst anwaltliche Schriftsätze, in denen eine Kostenübernahme gegenüber einem Geschwisterteil abgelehnt werden, seien einfach zu fertigen. Die Frage, welche Ernsthaftigkeit und Berechtigung dahinter stecke, sei eine andere. Selbst wenn hier eine echte Verweigerungshaltung zugrunde liegen sollte, sähe es das Gericht nicht als Aufgabe des Sozialhilfeträgers an, bei innerfamiliären Zerwürfnissen und dergleichen, wie sie nicht selten nach Todesfällen auftreten, regelmäßig als „Ausfallbürge“ zur Verfügung zu stehen. Auch streitige Verfahren zwischen Familienangehörigen könnten daher in Einzelfällen als zumutbar angesehen werden.

(Quelle: Urteil des SG Reutlingen vom 14.11.2013)


Vermögen zur Bestattungsvorsorge nur geschützt, wenn Zweckbestimmung objektiv erkennbar

Heimbewohnerin durfte nur den Schonbetrag in Höhe von 2.600 Euro behalten.

Die Klägerin sollte ihr Vermögen, das über den Schonbetrag von 2.600 Euro hinaus vorhanden war, für ihre Heimkosten einsetzen. Sie machte geltend, dass ihr zusätzlich zum Schonbetrag noch 5.500 Euro für die Bestattungsvorsorge verbleiben müssten. Sämtliches Vermögen lag jedoch auf einem Girokonto.

Das Sozialgericht Aachen entschied am 01.10.2013, dass ihr lediglich die 2.600 Euro verbleiben dürfen. Zwar sei darüber hinaus grundsätzlich Vermögen für eine angemessene Bestattungsvorsorge von ca. 4.000 bis 6.000 Euro geschützt, aber nur dann, wenn diese Zweckbestimmung auch objektiv erkennbar wäre, wie es zum Beispiel bei der Abtretung eines Sparbuchguthabens an einen Bestattungsunternehmer der Fall wäre.

(Quelle: Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 01.10.2013)


Bei Sozialbestattung kein Wahlgrab und kein Leichenschmaus

Sozialgericht Heilbronn gibt Sozialhilfeträger Recht.

Das Sozialgericht Heilbronn hat am 10. Juli 2013 die Klage einer Sozialhilfeempfängerin abgewiesen, die die Kosten für ein Wahlgrab und einen Leichenschmaus eingefordert hatte – über den vom Amt bewilligten Betrag hinaus. Der Klägerin war die Kostenübernahme vom Sozialhilfeträger für die Bestattung in Höhe von pauschal 4.000 Euro (wovon Abzüge für einen von zwei weiteren Angehörigen zu tragenden Eigenanteil gemacht wurden) gewährt worden. Die weiteren Kosten der Differenz zwischen Reihen- und Wahlgrab von knapp 1.200 Euro und die Kosten für Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, Deckengarnitur, Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters und „Leichenschmaus“ (inklusive Saalmiete) wurden ihr vom Sozialhilfeträger verwehrt. Dies geschah nach Auffassung des Sozialgerichts Heilbronn zu Recht. Die sozialhilferechtliche Kostenerstattung umfasse nur die Kosten, die ortsüblicherweise bei Hinterbliebenen unteren bzw. mittleren Einkommens aufgewandt würden. Dabei seien nur solche Positionen zu berücksichtigen, die unmittelbar der Bestattung dienten. Dazu gehörten die Aufwendungen für einen Leichenschmaus nicht. Auch die rund 1.200 Euro Mehrkosten für ein Wahlgrab seien nicht vom Sozialhilfeträger zu übernehmen. Angemessen sei nur ein ortsübliches nach der Friedhofssatzung als (einfacher) Standard anzusehendes Reihengrab. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass vor Ort beim Wahlgrab die Nutzung für einen Zeitraum von 25 Jahre vorgesehen sei, während beim Reihengrab lediglich 18 Jahre Ruhezeit vorgesehen seien. Ein großer Teil der Mehrkosten resultiere daher schon aus dieser Differenz. Damit handele es sich um eine Vorfinanzierung für eventuelle spätere Sterbefälle, die nicht zulasten des Steuerzahlers gehen dürfe. Zu den übrigen hier genannten, mit geltend gemachten Positionen (Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, Deckengarnitur, Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters) nahm die Kammer keine Stellung. Nach ihrer Ansicht habe die gewährte Pauschale die tatsächlich zu erstattenden Kosten bereits um einen höheren Betrag überschritten.

(Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Heilbronn vom 11.07.2013)


Bestattungsvorsorge vor Sozialamt geschützt

Eine juristisch wie politisch umstrittene Frage nach der Zugehörigkeit von Bestattungsvorsorgeverträgen zum sogenannten „Schonvermögen“ ist am 19.03.2008 vom Bundessozialgericht behandelt worden. Wir haben einen Artikel aus der „Bestatterwelt“ hier zum Nachlesen.

 

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