Vorsorgevollmacht

Wenn neben Fragen der ärztlichen Heilbehandlung auch vermögensrechtliche Angelegenheiten für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit geregelt werden sollen, ist eine Vorsorgevollmacht eine sinnvolle Ergänzung der Patientenverfügung. Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt der Betroffene eine Person, die ihn im Falle seiner eigenen Geschäftsunfähigkeit rechtsgeschäftlich vertritt.

Umfang der Vollmacht

Die Reichweite der Vollmacht hängt vom Willen des Vollmachtgebers ab. Die Vollmacht kann eng begrenzt sein, zum Beispiel auf die Verfügung über ein bestimmtes Bankkonto. Sie kann aber auch umfassend sein und den Bevollmächtigten zur Wahrnehmung sämtlicher Interessen des Geschäftsunfähigen berechtigen (sogenannte Generalvollmacht).

Immer schriftlich

Wie auch die Patientenverfügung sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst werden. Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Wirkungen der Vollmacht sollte diese stets notariell beglaubigt werden. Um einem Missbrauch der Vollmacht vorzubeugen, sollten zwei Bevollmächtigte bestellt werden, die sich dann gegenseitig überwachen können.

Anwalt

Außerdem sollte die Vollmachtsurkunde durch einen Anwalt verwahrt werden und den Bevollmächtigten erst ausgehändigt werden, wenn die Geschäftsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung festgestellt wurde.

Vertrauen / Anwalt / Notar

Wegen der weitreichenden rechtlichen Wirkungen der Vollmacht (insbesondere der Generalvollmacht) sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, die Ihr absolutes und uneingeschränktes Vertrauen genießen. Außerdem sollten Sie sich vor der Formulierung einer Vollmacht eingehend von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.

Download Infobroschüre

Informationsbroschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz (PDF ca. 2,4 MB)

© BeKuDe GmbH 2024 | Impressum | Datenschutz
334